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   BSG, 01.08.2017 - B 13 R 323/16 B   

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https://dejure.org/2017,35163
BSG, 01.08.2017 - B 13 R 323/16 B (https://dejure.org/2017,35163)
BSG, Entscheidung vom 01.08.2017 - B 13 R 323/16 B (https://dejure.org/2017,35163)
BSG, Entscheidung vom 01. August 2017 - B 13 R 323/16 B (https://dejure.org/2017,35163)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 SGG, § 106 SGG, § 123 SGG, § 159 Abs 1 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Auslegung der Urteilsformel - unterbliebene Zurückverweisung an das SG

  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherung; Nichtzulassungsbeschwerde; Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Beschwerde; Wiedergabe der rechtlichen Bewertung des LSG; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des ...

  • rewis.io

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Auslegung der Urteilsformel - unterbliebene Zurückverweisung an das SG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der mangelnden Bestimmtheit des Urteils

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Auslegung der Urteilsformel - unterbliebene Zurückverweisung an das SG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 19.01.2011 - B 13 R 211/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - erstinstanzliches Verfahren -

    Auszug aus BSG, 01.08.2017 - B 13 R 323/16 B
    Es fehlt insoweit bereits an dem Vortrag, dass er in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 19 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN) .

    Ein solcher Verstoß liegt jedoch nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG Beschluss vom 15.1.1969 - 2 BvR 326/67 - BVerfGE 25, 137, 140; s unter Bezug hierauf auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 21) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB Senatsurteil vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 12 S 19; Senatsbeschlüsse vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 5 und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B - Juris RdNr 8) .

    Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr. 36; s auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 22) .

  • BSG, 14.02.2006 - B 9a SB 22/05 B

    Zurückverweisung an die Vorinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren, Fehlen von

    Auszug aus BSG, 01.08.2017 - B 13 R 323/16 B
    Es fehlt insoweit bereits an dem Vortrag, dass er in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 19 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 21.12.1987 - 7 BAr 61/84 - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 9.9.1998 - B 6 KA 34/98 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 6 mwN) .

    Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl Senatsbeschluss vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - SozR 3-1300 § 16 Nr. 1; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 57; BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - Juris RdNr 7 mwN) .

  • BSG, 18.02.1980 - 10 BV 109/79

    Rechtliches Gehör - Verhindertes Vorbringen - Bezeichnung -

    Auszug aus BSG, 01.08.2017 - B 13 R 323/16 B
    Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr. 36; s auch Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 22) .

    Darüber hinaus ist für den Erfolg einer entsprechenden Rüge Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles Erforderliche getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr. 36; Keller, aaO, § 62 RdNr 11c) .

  • BSG, 29.06.2020 - B 9 V 54/19 B

    Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs

    Insoweit fehlt es aber bereits an dem Vortrag, dass der Kläger in der Berufungsinstanz die Zurückverweisung der Sache an das SG beantragt habe (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 12 mwN) .

    Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife hiervon Abstand zu nehmen (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7, jeweils mwN) .

    Eine lediglich andere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als die des Klägers begründet eine Zurückverweisung an das SG nicht (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 13) .

    Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 14, jeweils mwN) .

  • BSG, 31.03.2022 - B 2 U 5/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfall - kein Unfallversicherungsschutz

    Zudem ist es ermessensgerecht, eine Zurückverweisung als Ausnahme anzusehen und bei Entscheidungsreife davon abzusehen (vgl BSG Urteile vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 und vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 1 sowie Beschlüsse vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 13, vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 7, vom 16.12.2003 - B 13 RJ 194/03 B - juris RdNr 9 und vom 15.11.1995 - 6 RKa 58/94 - SozR 3-1300 § 16 Nr. 1).
  • BSG, 23.02.2022 - B 9 V 35/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargetan, welches konkrete Vorbringen von ihm, das nicht bereits Gegenstand des Verfahrens geworden ist, dadurch verhindert worden sein sollte (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 15) .
  • BSG, 26.07.2018 - B 12 KR 34/18 B

    Rückwirkende Durchführung einer Familienversicherung

    f) Inwieweit die geltend gemachten Verfahrensmängel auch deshalb nicht in einer den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S 3 SGG in Verbindung mit § 160a Abs. 2 Nr. 3 SGG genügenden Weise bezeichnet sind, weil es an Ausführungen dazu fehlt, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann und das LSG ohne Verfahrensverstoß zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - Juris RdNr 15) kann nach alledem dahinstehen.
  • BSG, 15.12.2020 - B 12 KR 58/20 B

    Verbeitragung einer Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung

    Zum anderen ist nicht hinreichend dargetan, welches Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 15) .
  • BSG, 08.04.2020 - B 12 KR 93/19 B

    Verbeitragung einer von einem Arbeitgeber ausbezahlten Kapitalleistung;

    Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung zudem darzulegen, dass und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 15) .
  • BSG, 12.03.2019 - B 12 KR 84/18 B

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Unabhängig davon, dass ein Prozessgericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3 mwN), ist eine Überraschungsentscheidung aber nur dargetan, wenn aufgezeigt wird, welches Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - Juris RdNr 15) .
  • BSG, 12.12.2018 - B 12 KR 61/18 B

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Eine Überraschungsentscheidung ist nur hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, welches Vorbringen gegebenenfalls verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - Juris RdNr 15).
  • BSG, 19.09.2022 - B 10 EG 3/22 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.2.2021 - B 10 EG 8/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 14, jeweils mwN) .
  • BSG, 02.02.2021 - B 10 EG 8/20 B

    Anspruch auf Elterngeld

    Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder seine Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 323/16 B - juris RdNr 14, jeweils mwN) .
  • BSG, 24.07.2018 - B 12 KR 27/18 B

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BSG, 29.01.2018 - B 12 KR 44/17 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung

  • BSG, 06.03.2019 - B 10 EG 3/22 B

    Anspruch auf höheres Elterngeld; Grundsatzrüge im

  • BSG, 09.07.2019 - B 12 KR 11/19 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines Fremdgeschäftsführers einer

  • BSG, 05.04.2018 - B 12 R 74/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 22.03.2018 - B 12 R 59/17 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 12 R 58/17 B v. 22.03.2018

  • BSG, 22.03.2018 - B 12 R 58/17 B

    Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen

  • BSG, 04.04.2023 - B 1 KR 55/22 BH

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

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